Statuten
STATUTEN DES ALTHERRENVERBANDS DES KANTONSSCHÜLER TURNVEREINS ST.GALLEN
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen Altherrenverband des Kantonsschüler-Turnvereins St.Gallen (AHV-KTV) besteht mit Sitz in St.Gallen SG ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Artikel 2 – Zweck
Der Altherrenverband bezweckt, die im KTV angeknüpften Freundschaften in geselligen und kulturellen Zusammenkünften und im öffentlichen Leben weiterzupflegen sowie den KTV mit Rat und Tat zu unterstützen.
Artikel 3 – Blasen des AHV-KTV
Wo sich ausserhalb des Sitzes St.Gallen Mitglieder des AHV-KTV zusammenschliessen, bestehen «Blasen des AHV-KTV St.Gallen». Sie werden von einem durch die Mitglieder der Blase gewählten Obmann geleitet.
Die Blasen organisieren sich im Rahmen dieser Statuten selbst. Der Obmann hält die Verbindung mit der Kommission des AHV-KTV und meldet dieser vor allem Adressänderungen oder Personalnachrichten.
II. Mitgliedschaft
Artikel 4 – Mitgliedschaft
Mitglieder des AHV-KTV können werden:
• nach Verlassen der Kantonsschule St.Gallen oder einer anderen kantonalen Mittelschule in der Region aufgrund eines schriftlichen Eintrittsgesuches die ehemaligen Aktivmitglieder des KTV St.Gallen, die dem Verein gegenüber ihre Verpflichtungen erfüllt haben;
• auf Vorschlag der Kommission Männer, die sich um den KTV oder den AHV-KTV besondere Verdienste erworben haben.
Artikel 5 – Aufnahme neuer Mitglieder
Die Aufnahme der aus der Aktivitas übergetretenen Mitglieder erfolgt durch die Hauptversammlung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der KTV hat eine Bestätigung im Sinne von Art. 4 vorzulegen.
Zur Aufnahme aufgrund besonderer Verdienste ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Artikel 6 – Austritt von Mitgliedern
Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich auf Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu erklären.
Artikel 7 – Ausschluss von Mitgliedern
Mitglieder, die den Statuten oder Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Insbesondere können Mitglieder ausgeschlossen werden, die drei aufeinanderfolgende Mitgliederbeiträge nicht beglichen haben.
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag der Kommission durch die Hauptversammlung mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Der Ausgeschlossene hat keinen Anspruch auf Begründung des Beschlusses.
Wird der Ausschluss eines Mitgliedes beantragt, so muss dies dem Betroffenen durch die Kommission mindestens sechs Wochen vor der Hauptversammlung mitgeteilt werden.
III. Organe
Artikel 8 – Organe des Vereins
Die Organe des AHV-KTV sind:
a. die Hauptversammlung
b. der Vereinsvorstand
c. die Rechnungsrevisoren
Artikel 9 – Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt alljährlich gegen Jahresende zusammen.
Die Kommission oder mindestens 25 Mitglieder können
die Einberufung einer ausserordentlichen Haupt-versammlung verlangen.
Zur Hauptversammlung wird mindestens 10 Tage im Voraus durch Zirkular oder das Mitteilungsblatt eingeladen.
Artikel 10 – Geschäfte der Hauptversammlung
In die Kompetenz der Hauptversammlung fallen insbesondere:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Protokoll der vorausgegangenen Hauptversammlung;
3. Jahresbericht des Präsidenten
4. Hüttenbericht
5. Kassaberichte
6. Revisorenberichte
7. Genehmigung der Jahresrechnung
8. Genehmigung der Voranschläge für das kommende Jahr (Budget)
a. für die allgemeine Kasse des AHV-KTV
b. für die Hüttenkasse
9. Beschlüsse über Ausgaben in einer Höhe, welche die Kompetenz der Kommission (Art. 22) überschreitet
10. Festsetzung des Jahresbeitrages und allfälliger Beiträge für besondere Anlässe
11. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
12. Wahlen:
a. des Präsidenten
b. der übrigen Kommissionsmitglieder
c. der Hüttenkommission
d. allfälliger weiterer ständiger Kommissionen
e. der Revisoren
13. Statutenrevisionen
14. Auflösung des Vereins
15. Zukunft der Hütte Alp Blattendürren im Sinne von Art. 24 der Statuten sowie die Verwendung des allgemeinen Vereinsvermögens (exkl. Hütte)
16. Übrige Geschäfte und allgemeine Umfragen
Artikel 11 – Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäss einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Jedes an der Hauptversammlung erscheinende Mitglied ist mit einer Stimme stimm- und wahlberechtigt. Stimmvertretung ist nicht gestattet.
Die Aktivmitglieder des KTV können zur Hauptversammlung als Gäste eingeladen werden. Sie besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht.
Artikel 12 – Beschlussfassung
Für Wahlen und Abstimmungen gilt:
a. Wahlen erfolgen im ersten Wahlgang mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder, im zweiten Gang mit relativem Mehr.
b. Die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich:
• zur Aufnahme von Mitgliedern aufgrund besonderer Verdienste (Art. 5)
• zum Ausschluss von Mitgliedern (Art. 7)
• für Statutenänderungen (Art. 25)
c. Die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich:
• für die Auflösung des Vereins
• für die im Rahmen der Auflösung notwendige Verwendung des Vereinsvermögens
• für die Beschlüsse gemäss Art. 24 der Statuten
d. Bei den übrigen Abstimmungen gilt das einfache Mehr der Stimmenden.
Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel offen vorgenommen.
Artikel 13 – Die Kommission
Als Vereinsvorstand amtet eine Kommission. Die Kommission führt die Geschäfte des AHV-KTV und hält die Verbindung zu den Blasen, zur Aktivitas und zur Kantonsschule aufrecht.
Die Kommission vertritt den Verein gegen aussen. Der Präsident und der Quästor zeichnen allein, die übrigen Kommissionsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien.
Artikel 14 – Zusammensetzung und Kompetenzen der Kommission
Die Kommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
1. Der Präsident leitet alle Zusammenkünfte. Er hat den Stichentscheid. Er vertritt primär den AHV-KTV nach aussen, sorgt für die Einhaltung der Statuten und für den Vollzug der Verbands- und Kommissionsbeschlüsse.
2. Der Aktuar führt Protokoll über die Hauptversammlung und die Kommissionssitzungen, verfasst ihm übertragene Berichte und besorgt die ihm vom Präsidenten angewiesene Korrespondenz. Er ist verantwortlich für das Vereinsarchiv
3. Der Quästor führt Buchhaltung, Fondsverwaltung und Kasse. Er ist einer der Rechnungsrevisoren im KTV St.Gallen.
4. Der Redaktor besorgt die Herausgabe des Mitteilungsblattes.
5. Der Mutationsführer besorgt alle mit der Mitgliederkontrolle zusammenhängenden Arbeiten.
6. Der Ältestenbetreuer ist für den Kontakt zu den älteren, betagteren Mitgliedern zuständig.
7. Der Aktivenbetreuer ist Bindeglied zum KTV St.Gallen.
8. Der Hüttenvater ist verantwortlich für die Belange der Hütte Blattendürren.
Die Aufgaben der Kommissionsmitglieder werden im Einzelnen in besonderen, von der Kommission erlassenen, Pflichtenheften geregelt. Die Kommission bestimmt aus ihrer Mitte den Vizepräsidenten.
Artikel 15 – Die Rechnungsrevisoren
Zwei Rechnungsrevisoren prüfen das Rechnungswesen im Verein und erstatten der Hauptversammlung darüber Bericht und Antrag.
Artikel 16 – Die Hüttenkommission
Der Kommission ist für die besonderen Belange der Hütte eine Hüttenkommission von mindestens drei Mitgliedern beigeordnet.
Die Hüttenkommission betreut die Hütte. Sie verwaltet die Hütte, ordnet deren Belegung, veranstaltet besondere Hüttenanlässe und führt die Hüttenrechnung. Sie besitzt im einzelnen Fall eine Ausgabenkompetenz bis zu 20% der ordentlichen Mitgliederbeiträge des vergangenen Jahres.
Über grössere Aufwendungen entscheidet die Kommission im Rahmen ihrer Ausgabenkompetenz gemäss Art. 22.
Artikel 17 – Spezialkommissionen
Die Kommission ist berechtigt, für besondere Aufgaben Spezialkommissionen einzusetzen. Wird eine solche Kommission zu einer ständigen Kommission, so ist sie im Sinne von Art. 10 durch die Hauptversammlung zu wählen.
Artikel 18 – Allgemeine Bestimmungen zu den Chargen
Die Amtsdauer für alle Chargierten beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
IV. Finanzen
Artikel 19 – Jahresbeitrag und Bestreitung laufende Kosten
Der AHV-KTV erhebt einen Jahresbeitrag von den Mitgliedern. Der Jahresbeitrag dient zur Bestreitung der laufenden Kosten, Unterstützungen etc.
Die Kommission kann in begründeten Fällen ein Mitglied des AHV-KTV dauernd oder vorübergehend von der Beitragspflicht befreien.
Artikel 20 – Beitragspflichterleichterung für im Ausland wohnhafte Mitglieder
Im Ausland wohnhafte Mitglieder können sich für höchstens fünf Jahre ihrer Beitragspflicht dadurch entledigen, dass sie die Beiträge mehrerer Jahre zu dem bei der Bezahlung geltenden Ansatz zum Voraus entrichten.
Artikel 21 – Aufhebung lebenslanger Mitgliedschaft
Die lebenslängliche Mitgliedschaft beim AHV-KTV durch einmalige Zahlung kann nicht mehr erworben werden.
Der bisherige Fonds für lebenslängliche Mitgliedschaft wird weitergeführt. Die Zinsen des Fonds fallen in die allgemeine Kasse, ebenso der Kapitalbetrag beim Ableben eines Mitgliedes, das sich in den Fonds eingekauft hatte.
Artikel 22 – Ausgabenkompetenz der Kommission
Die Kommission besitzt im einzelnen Fall eine Ausgabenkompetenz bis zu 50% der ordentlichen Mitgliederbeiträge des vergangenen Jahres.
Artikel 23 – Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
V. Die Hütte des AHV-KTV
Artikel 24 – Hütte Alp Blattendürren
Der AHV-KTV hat eine Liegenschaft auf der Alp Blattendürren, Kat. Nr. 1487, Gemeinde Urnäsch AR, im Eigentum. Diese Hütte stellt für den AHV-KTV und seine Mitglieder ein Zentrum des Vereinslebens dar. Der emotionale Wert sowie der «gute Geist von Blattendürren» sollen erhalten bleiben. Die Hütte Alp Blattendürren ist seit 1925 eine Institution des KTV. Die Hütte darf auf keinen Fall einer kommerziellen Nutzung durch Mitglieder oder Dritte zugeführt werden.
Die Kommission erlässt ein Betriebsreglement für die Hütte Alp Blattendürren. Die Hauptversammlung genehmigt das von der Kommission erlassene Betriebsreglement mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung der Liegenschaft fasst die Hauptversammlung spätestens, wenn die Mitgliederzahl auf 30 gesunken ist. Es ist dannzumal zu entscheiden, ob ein Nachfolgeverein mit Zweck der Nutzung und Erhaltung der Hütte gegründet wird. Ein allfälliger Nachfolgeverein hat zwingend den Zweck der Nutzung der Hütte im Sinne des AHV-KTV statutarisch festzulegen.
Wenn die Liegenschaft im Zeitpunkt des Entscheides über eine künftige Verwendung nicht an einen Nachfolgeverein, bestehend aus AHV-Mitgliedern, übergeben wird, sondern verkauft oder auf andere Weise auf Dritte übertragen werden soll, so ist ein allfälliger Verkaufserlös an öffentliche und/oder gemeinnützige Institutionen zu übergeben. Die öffentliche und/oder gemeinnützige Institution ist durch die Hauptversammlung zu bestimmen. Die öffentliche oder gemeinnützige Institution soll die Werte des AHV-KTV repräsentieren.
Die Hütte Alp Blattendürren darf nicht zum Spekulationsobjekt werden.
VI. Besondere Bestimmungen
Artikel 25 – Statutenänderungen
Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Artikel 26 – Adressänderungen
Adressänderungen sind unverzüglich dem Mutationsführer mitzuteilen.
Artikel 27– Anlässe der Aktivitas
Die AHAH sind gebeten, die Anlässe der Aktivitas so oft als möglich zu besuchen.
Artikel 28 – Aktivitas bei AHAH-Anlässen als Gast
Zu den Anlässen des AHV-KTV sind die Chargierten oder alle Aktiven des KTV als Gäste einzuladen.
Artikel 29 – Vereinsauflösung und Vereinsvermögen
Über die Auflösung des Vereins beschliesst die Hauptversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
Über die Verwendung des übrigen Vereinsvermögens bei Auflösung beschliesst die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
Diese Statuten wurden aufgrund einer Totalrevision an der 124. Hauptversammlung vom 10.12.2022 angenommen und in Kraft erklärt.
Für den AHV-KTV:
Der Präsident: Patrick Scherrer v/o Logon
Der Aktuar: Joe A. Rechsteiner v/o Locker
Beschluss Hauptversammlung 10. Dezember 2022